Für die Abteilung Tennis ist die Satzung der Spielvereinigung 05 e.V. Frankfurt a.M. – Oberrad maßgebend.
In Ergänzung hierzu gilt für die Abteilung Tennis diese Ordnung.
1. Zweck
I. Der Zweck der Abteilung Tennis ist die Pflege und Ausübung des Tennissportes im sportlichen Geist. Die Abteilung Tennis verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Die Tennisabteilung führt ihre Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit die Satzung der Spvgg. 05 Oberrad (§2 d. Satzung) nichts anderes bestimmt.
Mitgliedschaft
Mitglied der Abteilung Tennis kann jeder nach Maßgabe dieser Ordnung in Verbindung mit der Vereinssatzung werden. Nicht volljährige Bewerber haben ihrem Aufnahmeantrag die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters beizufügen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Abteilungsvorstand.
Die Mitglieder der Abteilung Tennis haben das Recht, an allen Veranstaltungen der
Abteilung teilzunehmen und die hierfür geschaffene Anlagen und Einrichtungen zu nutzen. Der Abteilungsvorstand erlässt hierzu allgemeine Richtlinien. Passive Mitglieder erhalten nur ein
beschränktes Nutzungsrecht.
Jedes Mitglied der Abteilung Tennis ist verpflichtet, die durch die Beitragsordnung
festgelegten Beiträge sowie sonstige Leistungen für Einrichtungen und Anlagen zu erbringen, sowie der Platz- und Spielordnung unbedingt Folge zu leisten.
Ein Mitglied kann aus der Abteilung Tennis ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
den Interessen der Abteilung Tennis zuwiderhandelt. Ein Ausschließungsgrund ist auch gegeben, wenn ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag nicht bis spätestens 31. März des lfd.Jahres bezahlt
hat. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen und sonstigen Zahlungen bestehen bei Ausschluss nicht.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den
Abteilungsvorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Mit dem Austritt eines Mitgliedes aus der Abteilung Tennis erlöschen
alle Rechte eines Mitgliedes aus dieser Ordnung.
Eine Rückerstattung von Beiträgen bei Aufgabe des Tennissports oder sonstiger
Verhinderung ist ausgeschlossen.
Beiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge werden vom Abteilungsvorstand im Benehmen mit dem Gesamtvorstand (§5 d. Satzung) festgesetzt und von der Abteilungsversammlung bestätigt.
Organe
Organe der Abteilung sind:
Die Abteilungsmitgliederversammlung
Der Abteilungsvorstand
Abteilungsmitgliederversammlung
Die Abteilungsmitgliederversammlung wählt den Abteilungsvorstand, der von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins zu bestätigen ist.
Die ordentliche Abteilungsversammlung ist spätestens im letzten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres (Kalenderjahres) einzuberufen.
Eine außerordentliche Versammlung kann vom Abteilungsvorstand einberufen werden, wenn
hierfür eine Notwendigkeit besteht.
Die Mitwirkung der Mitglieder der Abteilung Tennis bei Wahlen innerhalb der Spvgg. 05
ist auf die Wahl des Abteilungsvorstandes der Tennisabteilung beschränkt.
In der Jahresversammlung der Spvgg. 05 sind die Mitglieder der Abteilung Tennis
lediglich durch Ihren Abteilungsvorstand vertreten.
Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand, der in der Jahres-Mitgliederversammlung der Tennisabteilung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird, besteht aus dem
Abteilungsleiter/in,
seinem Stellvertreter/in,
seinem Stellvertreter/in für Verwaltung und Finanzen,
Sportwart/in,
dem/der Jugendwart/in und
Beisitzer/innen
Der Abteilungsvorstand hat die Abteilung Tennis zu verwalten und die im Rahmen dieser
Ordnung und der Vereinssatzung notwendigen Entscheidungen zu treffen.
Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind stimmberechtigt bei der Wahl des
Gesamtvorstandes (§ 8 d. Satzung) und sonstigen zu treffenden Entscheidungen in der Jahresversammlung der Spvgg. Oberrad 05.
Schlussbestimmungen
Soweit sich aus dieser allgemeinen Ordnung nichts anderes ergibt, kommt die Satzung der Spielvereinigung 05 e.V. entsprechend zur Anwendung.
Die vorstehende Ordnung wurde vom Vorstand der Spielvereinigung 05 genehmigt und kann nur mit dessen Zustimmung geändert werden.
Frankfurt a.M., den 3. November 1976