Allgemeine Ordnung der Tennis-Abteilung der Spvgg. 05 Oberrad

Für die Abteilung Tennis ist die Satzung der Spielvereinigung 05 e.V. Frankfurt a.M. – Oberrad maßgebend.


In Ergänzung hierzu gilt für die Abteilung Tennis diese Ordnung.

 

1.           Zweck


I. Der Zweck der Abteilung Tennis ist die Pflege und Ausübung des Tennissportes im sportlichen Geist. Die Abteilung Tennis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


Die Tennisabteilung führt ihre Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit die Satzung der Spvgg. 05 Oberrad (§2 d. Satzung) nichts anderes bestimmt.


 


Mitgliedschaft

Mitglied der Abteilung Tennis kann jeder nach Maßgabe dieser Ordnung in Verbindung mit der Vereinssatzung werden. Nicht volljährige Bewerber haben ihrem Aufnahmeantrag die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters beizufügen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Abteilungsvorstand.


Die Mitglieder der Abteilung Tennis haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen und die hierfür geschaffene Anlagen und Einrichtungen zu nutzen. Der Abteilungsvorstand erlässt hierzu allgemeine Richtlinien. Passive Mitglieder erhalten nur ein beschränktes Nutzungsrecht.


Jedes Mitglied der Abteilung Tennis ist verpflichtet, die durch die Beitragsordnung festgelegten Beiträge sowie sonstige Leistungen für Einrichtungen und Anlagen zu erbringen, sowie der Platz- und Spielordnung unbedingt Folge zu leisten.


Ein Mitglied kann aus der Abteilung Tennis ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen der Abteilung Tennis zuwiderhandelt. Ein Ausschließungsgrund ist auch gegeben, wenn ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag nicht bis spätestens 31. März des lfd.Jahres bezahlt hat. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.


Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen und sonstigen Zahlungen bestehen bei Ausschluss nicht.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Abteilungsvorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Mit dem Austritt eines Mitgliedes aus der Abteilung Tennis erlöschen alle Rechte eines Mitgliedes aus dieser Ordnung.


Eine Rückerstattung von Beiträgen bei Aufgabe des Tennissports oder sonstiger Verhinderung ist ausgeschlossen.


 


Beiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge werden vom Abteilungsvorstand im Benehmen mit dem Gesamtvorstand (§5 d. Satzung) festgesetzt und von der Abteilungsversammlung bestätigt.


 


Organe

Organe der Abteilung sind:


Die Abteilungsmitgliederversammlung


Der Abteilungsvorstand


 


Abteilungsmitgliederversammlung

Die Abteilungsmitgliederversammlung wählt den Abteilungsvorstand, der von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins zu bestätigen ist.


Die ordentliche Abteilungsversammlung ist spätestens im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) einzuberufen.


Eine außerordentliche Versammlung kann vom Abteilungsvorstand einberufen werden, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht.


Die Mitwirkung der Mitglieder der Abteilung Tennis bei Wahlen innerhalb der Spvgg. 05 ist auf die Wahl des Abteilungsvorstandes der Tennisabteilung beschränkt.


In der Jahresversammlung der Spvgg. 05 sind die Mitglieder der Abteilung Tennis lediglich durch Ihren Abteilungsvorstand vertreten.


 


Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand, der in der Jahres-Mitgliederversammlung der Tennisabteilung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird, besteht aus dem


Abteilungsleiter/in,

seinem Stellvertreter/in,

seinem Stellvertreter/in für Verwaltung und Finanzen,

Sportwart/in,

dem/der Jugendwart/in und

Beisitzer/innen



Der Abteilungsvorstand hat die Abteilung Tennis zu verwalten und die im Rahmen dieser Ordnung und der Vereinssatzung notwendigen Entscheidungen zu treffen.


Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind stimmberechtigt bei der Wahl des Gesamtvorstandes (§ 8 d. Satzung) und sonstigen zu treffenden Entscheidungen in der Jahresversammlung der Spvgg. Oberrad 05.


 


Schlussbestimmungen

Soweit sich aus dieser allgemeinen Ordnung nichts anderes ergibt, kommt die Satzung der Spielvereinigung 05 e.V. entsprechend zur Anwendung.


Die vorstehende Ordnung wurde vom Vorstand der Spielvereinigung 05 genehmigt und kann nur mit dessen Zustimmung geändert werden.


 

Frankfurt a.M., den 3. November 1976